(2)Absatz 2,Soweit in Verordnungen über Naturschutzgebiete Einschränkungen der Ausübung der Jagd verfügt werden, bleiben diese von den Bestimmungen des Abs. 1 unberührt.Soweit in Verordnungen über Naturschutzgebiete Einschränkungen der Ausübung der Jagd verfügt werden, bleiben diese von den Bestimmungen des Absatz eins, unberührt.