Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Jagdverordnung § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jagdverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 24/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.08.1995

Außerkrafttretensdatum

18.04.2002

Index

72 Jagd und Fischerei

Text

2. Unterabschnitt, Schonzeiten

Paragraph 26,, Ganzjährige Schonung

Während des ganzen Jahres sind zu schonen:

  1. Litera a
    Hirsche und Steinböcke jeweils der Klasse römisch zwei a;
  2. Litera b
    Hermeline, kleine Wiesel, Baum oder Edelmarder, Fischotter, Wildkatzen und Luchse;
  3. Litera c
    Auerwild, Birkhennen, Hasel und Steinhühner, Rebhühner, Wachteln, Wildtauben mit Ausnahme der Ringel und Türkentauben, Wacholderdrosseln, Schnepfen mit Ausnahme der Waldschnepfen, Taggreifvögel, Eulen, Rabenvögel mit Ausnahme der Rabenkrähen, Kolkraben, Elstern und Eichelhäher, Schwäne, Wildgänse mit Ausnahme der Saatgänse, Wildenten mit Ausnahme der Stock, Krick, Tafel und Reiherenten, Säger mit Ausnahme der Gänsesäger, Brachvögel, Reiher mit Ausnahme der Graureiher, Rohrdommeln, Störche, Regenpfeifer, Rallen mit Ausnahme der Bläßhühner, Taucher mit Ausnahme der Haubentaucher, Möwen mit Ausnahme der Lachmöwen, alle anderen Sumpf und Wasservögel.

Im RIS seit

10.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020

Gesetzesnummer

20000568

Dokumentnummer

LVB40039961

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