Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 15/1980

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.06.1980

Außerkrafttretensdatum

30.12.1980

Abkürzung

GBed.-NBV.

Index

11 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten

Text

Paragraph 11,, Fehlgeldentschädigungen

  1. Absatz eins,Dem Landesbediensteten, der bei Kassen oder kassenähnlichen Einrichtungen des Landes mit der Abwicklung des Bargeldverkehrs betraut ist, hat Anspruch auf eine Fehlgeldentschädigung.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Fehlgeldentschädigungen beträgt unter Berücksichtigung des festgestellten Bargeldverkehrs (das ist die Summe der Einnahmen und Ausgaben) des Vorjahres bei einem

Jahresumsatz von über 300.000 S

monatl.

40 S

1,000.000 S

"

60 S

3,000.000 S

"

90 S

5,000.000 S

"

130 S

10,000.000 S

"

180 S

20,000.000 S

"

230 S

30,000.000 S

"

280 S

40,000.000 S

"

350 S

  1. Absatz 3,Die Fehlgeldentschädigung gebührt dem Landesbediensteten, der den Kassendienst versieht, und geht bei Urlaub, Krankheit oder bei sonstiger Dienstabwesenheit auf den Vertreter über, sofern die Vertretung mindestens eine Woche gedauert hat.

Im RIS seit

14.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2017

Gesetzesnummer

20000297

Dokumentnummer

LVB40029397

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