Landesrecht konsolidiert Tirol

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Bauordnung 2022, Tiroler § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauordnung 2022, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 44/2022 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 7/2025

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.03.2025

Außerkrafttretensdatum

06.07.2026

Abkürzung

TBO 2022

Index

8200 Bauordnung

Text

5. Abschnitt
Verfahrensbestimmungen

Paragraph 28

Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

  1. Absatz eins,Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
    1. Litera a
      der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
    2. Litera b
      die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
    3. Litera c
      die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen; keiner Baubewilligung bedarf in Gebäuden mit mehreren Wohnungen die Verwendung von höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten zur gewerblichen Beherbergung von Gästen, wenn der Gewerbetreibende im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat und in diesem neben allfälligen Wohnungen für seine Angehörigen keine weiteren Wohnungen bestehen, die der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, soweit die Verwendung von Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung von Gästen vor dem 1. September 2021 begonnen wurde;
    4. Litera d
      die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 8, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 vorliegt, die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes sowie die Zusammenlegung oder sonstige Änderung von Freizeitwohnsitzen, sofern diese nicht nach Litera a bis c oder f einer Baubewilligung bedarf;
    5. Litera e
      die Verwendung von Räumlichkeiten im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 im Rahmen von Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen;
    6. Litera f
      die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.
  2. Absatz 2,Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Absatz eins, Litera b, oder f einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
    1. Litera a
      die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;
    2. Litera b
      die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Absatz 3, Litera c, fallen;
    3. Litera c
      die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen sowie mobile offene Schwimmbecken, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera n, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
    4. Litera d
      die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, Weidezelten mit mehr als 40 m² Nutzfläche und Weideunterständen, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie von Kulturschutzanlagen bis zu einer Nutzfläche von 250 m²;
    5. Litera e
      die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen;
    6. Litera f
      die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Absatz eins, bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt;
    7. Litera g
      die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Flugdächern und Überdachungen für Terrassen bis 15 m² überdeckte Fläche, von Containern bis zu einem Volumen von 30 m³, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera p, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sowie von Parkplätzen bis zu einer Fläche von insgesamt 200 m²;
    8. Litera h
      die Errichtung und Änderung von nicht überdachten Auslaufflächen zur Steigerung des Tierwohls ab einer Grundfläche von 200 m².
  3. Absatz 3,Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:
    1. Litera a
      Baumaßnahmen im Inneren von Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden; der Austausch von Fenstern und Balkontüren, wenn durch diese Maßnahmen die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht wesentlich berührt wird;
    2. Litera b
      Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden;
    3. Litera c
      die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen;
    4. Litera d
      die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften;
    5. Litera e
      die Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen für freistehende Ladestationen für Elektrofahrzeuge;
    6. Litera f
      die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer überdeckten Fläche von 15 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind;
    7. Litera g
      die Errichtung und Änderung von Hagelschutznetzen, von Weidezelten bis 40 m² Nutzfläche sowie von Folientunnels, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
    8. Litera h
      die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Bienenständen, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera m, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
    9. Litera i
      die Errichtung und Änderung von nicht überdachten Auslaufflächen zur Steigerung des Tierwohls bis zu einer Grundfläche von 200 m².

Im RIS seit

28.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2026

Gesetzesnummer

20000911

Dokumentnummer

LTI40052015

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2022/44/P28/LTI40052015

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