Landesrecht konsolidiert Tirol

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Bauordnung 2022, Tiroler § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauordnung 2022, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 44/2022

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.05.2022

Außerkrafttretensdatum

06.07.2026

Abkürzung

TBO 2022

Index

8200 Bauordnung

Text

Paragraph 12

Kinderspielplätze, Nebeneinrichtungen

  1. Absatz eins,Beim Neubau von Wohnanlagen ist auf dem Bauplatz ein im Hinblick auf die Anzahl der Wohnungen ausreichend großer Kinderspielplatz zu schaffen. Diese Verpflichtung besteht auch, wenn eine Wohnanlage durch einen Zu- oder Umbau, die sonstige Änderung von Gebäuden oder die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden oder Gebäudeteilen geschaffen wird. Kinderspielplätze müssen dem Stand der Technik entsprechend kindergerecht und sicher ausgestaltet, barrierefrei erreichbar, gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen ausreichend abgesichert und vor Immissionen, insbesondere durch Luftverunreinigungen und Lärm, ausreichend geschützt sein; soweit wie möglich haben sie über besonnte und abgeschattete Bereiche zu verfügen.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat den Bauwerber bzw. den Eigentümer des Gebäudes auf dessen Antrag von der Verpflichtung zur Schaffung eines Spielplatzes zu befreien, wenn
    1. Litera a
      in unmittelbarer Nähe der betreffenden Wohnanlage und für Kinder von dort aus ohne besondere Gefahren erreichbar ein allgemein zugänglicher Kinderspielplatz oder eine sonstige allgemein zugängliche Fläche, auf dem (der) Kinder im Freien spielen können, wie entsprechend ausgestaltete Parkanlagen, Sportanlagen und dergleichen, auf Dauer zur Verfügung steht,
    2. Litera b
      aufgrund des besonderen Verwendungszweckes der betreffenden Wohnanlage ein Bedarf nach einem Kinderspielplatz nicht zu erwarten ist oder
    3. Litera c
      aufgrund des Baubestandes die Schaffung eines Kinderspielplatzes für die betreffende Wohnanlage nicht möglich ist.
  3. Absatz 3,Beim Neubau von Wohnanlagen und im Fall, dass eine Wohnanlage durch die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden geschaffen wird, sind unbeschadet allfälliger weitergehender Verpflichtungen aufgrund einer Verordnung nach Paragraph 11, Absatz eins, weiters Räume zum Einstellen von Fahrrädern, Kinderwägen, Sportgeräten, Rollstühlen und dergleichen vorzusehen. Diese Räume müssen absperrbar und von außen ebenerdig oder über eine Rampe zugänglich sein. Die zum Einstellen von Fahrrädern bestimmten Flächen müssen mindestens so groß sein, dass pro Wohnung zwei Fahrräder eingestellt werden können. Weiters sind für jede Wohnanlage die zur ordnungsgemäßen Sammlung des Hausmülls erforderlichen Anlagen und Flächen zum Abstellen einspuriger Kraftfahrzeuge vorzusehen.

Im RIS seit

25.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2026

Gesetzesnummer

20000911

Dokumentnummer

LTI40047489

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2022/44/P12/LTI40047489

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