Landesrecht konsolidiert Tirol

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Bauordnung 2022, Tiroler § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauordnung 2022, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 44/2022 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 7/2025

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.03.2025

Außerkrafttretensdatum

13.10.2025

Abkürzung

TBO 2022

Index

8200 Bauordnung

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeit des Bundes sowie sonstige Vorschriften über bauliche Anlagen nicht berührt.
  3. Absatz 3,Dieses Gesetz gilt nicht für folgende bauliche Anlagen:
    1. Litera a
      Eisenbahnanlagen, Seilbahnanlagen, Schifffahrtsanlagen, Bodeneinrichtungen eines Flugplatzes, Flugsicherungsanlagen oder Teile davon;
    2. Litera b
      militärische Anlagen, wie Befestigungs- und Sperranlagen, Munitionslager, Meldeanlagen, Übungsstätten und dergleichen;
    3. Litera c
      Wasserkraftanlagen einschließlich der wasserbautechnischen Anlagenteile, sonstige Stromerzeugungsanlagen, soweit sie nach Paragraph 6, des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012, Landesgesetzblatt Nr. 134 aus 2011,, in der jeweils geltenden Fassung bewilligungspflichtig sind, und elektrische Leitungsanlagen, jeweils mit Ausnahme von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen; Telekommunikationsanlagen mit Ausnahme von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen und der nach Paragraph 60, anzeigepflichtigen Antennentragmasten;
    4. Litera d
      öffentliche Straßen einschließlich ihrer Bestandteile mit Ausnahme von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen, sofern es sich dabei nicht um der Grenzabfertigung, der Verkehrsbeeinflussung, der Kontrolle oder der Bemautung dienende Gebäude handelt; private Straßen mit Ausnahme von Stellplätzen;
    5. Litera e
      Wasserversorgungsanlagen, Abwasserbeseitigungs- und -reinigungsanlagen, Beschneiungsanlagen, Rohrleitungsanlagen oder Teile davon mit Ausnahme von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen;
    6. Litera f
      bauliche Anlagen, die der Gewinnung oder Aufbereitung von mineralischen Rohstoffen dienen und den bergrechtlichen Vorschriften unterliegen;
    7. Litera g
      Abfallbehandlungsanlagen einschließlich Deponien und Kompostieranlagen, soweit sie den bergrechtlichen oder den abfallwirtschaftsrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen, mit Ausnahme von Anlagen nach Paragraph 54, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2024,; Container zum Sammeln von Abfällen;
    8. Litera h
      Messstellen zur Feststellung der Schadstoffbelastung der Luft, für gewässer- und wetterkundliche Beobachtungen und dergleichen einschließlich der zu ihrem Schutz erforderlichen baulichen Anlagen;
    9. Litera i
      Vorrichtungen zur Anbringung von Straßenverkehrszeichen, Haltestellenzeichen, Straßentafeln, Parkscheinautomaten und dergleichen; Haltestellenhäuschen, Telefonzellen, Straßen- und Parkbänke, Wegweiser, touristische Informationstafeln und dergleichen;
    10. Litera j
      land- oder forstwirtschaftliche Bringungsanlagen und sonstige Materialseilbahnen; Sprengmittellager für Lawinensprengungen;
    11. Litera k
      Heupillen, Hainzenhütten, Harpfen, Stanggerhütten und dergleichen sowie sonstige bauliche Anlagen im Rahmen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, wie nicht überdachte Düngerstätten und Fahrsilos, geschlossene Jauche- und Güllegruben, nicht begehbare Folientunnels, ortsübliche Umzäunungen, Futterraufen und Viehtränken, Weidezäune und dergleichen; diese Ausnahmen gelten jedoch nur für im Freiland und auf Sonderflächen nach den Paragraphen 44, 45 und 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2022,, in der jeweils geltenden Fassung errichtete bauliche Anlagen;
    12. Litera l
      der Wildhege und der Jagdausübung dienende bauliche Anlagen, wie Futterplätze, Futtersilos, Hochstände, Wildzäune und dergleichen, mit Ausnahme von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen;
    13. Litera m
      Bienenstände zur Haltung von insgesamt höchstens zehn Bienenstöcken;
    14. Litera n
      mobile offene Schwimmbecken mit einem Füllungsvermögen von höchstens 10.000 Litern;
    15. Litera o
      der Gartengestaltung dienende bauliche Anlagen wie Erschließungswege und -treppen, Zierbrunnen, Teiche, Steingärten, Grillkamine und dergleichen;
    16. Litera p
      Baustelleneinrichtungen wie Baucontainer mit Ausnahme von Wohncontainern, Gerüste, Krane und dergleichen;
    17. Litera q
      Gipfel- und Feldkreuze, Bildstöcke, Dorfbrunnen, Marterln, Fahnenstangen, Maibäume und dergleichen;
    18. Litera r
      Badestege und dergleichen; Kinderspielplätze und Spielplatzeinrichtungen mit Ausnahme der nach Paragraph 28, Absatz 2, Litera e, anzeigepflichtigen Anlagen;
    19. Litera s
      von Körperschaften öffentlichen Rechts errichtete bauliche Anlagen zum Schutz vor Naturgefahren, wie Steinschlagdämme, Steinschlagnetze, Schneebrücken, Schneerechen, Quer- und Längswerke, Schutz- und Regulierungswasserbauten und dergleichen;
    20. Litera t
      dem Kampieren im Sinn des Paragraph 2, Litera a, des Tiroler Campinggesetzes 2001, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung dienende mobile Unterkünfte, wie Zelte und Mobilheime, sowie Einrichtungen mobiler Unterkünfte im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2 und 3 des Tiroler Campinggesetzes 2001, sofern die von der mobilen Unterkunft allein überdeckte Fläche 45 m² und die unter Hinzurechnung aller Einrichtungen im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2 und 3 des Tiroler Campinggesetzes 2001 insgesamt überdeckte Fläche 60 m² nicht übersteigt;
    21. Litera u
      Zelte und bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes, die im Rahmen von öffentlichen anmeldepflichtigen Einzelveranstaltungen nach den Paragraphen 4, Absatz eins und 6 Absatz eins, Litera a, des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung, aufgestellt bzw. errichtet werden;
    22. Litera v
      Sportanlagen mit Ausnahme von Gebäuden, soweit sie dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 unterliegen.
  4. Absatz 4,Dieses Gesetz gilt weiters nicht für bauliche Anlagen mit Ausnahme von Gebäuden, die nach anderen Vorschriften einer Bewilligung oder Anzeige bedürfen, wenn im Bewilligungs- bzw. Anzeigeverfahren auf die nach diesem Gesetz zu wahrenden Interessen Bedacht zu nehmen ist.

Im RIS seit

28.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025

Gesetzesnummer

20000911

Dokumentnummer

LTI40052005

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2022/44/P1/LTI40052005

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