(5)Absatz 5,Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission aufgrund eines Bewertungsvorschlages eines ihrer Mitglieder in nichtöffentlicher Sitzung. Die Verteilung der Bewertung der Prüfungsaufgaben auf mehrere Mitglieder der Prüfungskommission zur Erstattung eines gemeinsamen Bewertungsvorschlages ist zulässig. Das Prüfungsergebnis hat auf „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu lauten. Die Beurteilung hat auf „Bestanden“ zu lauten, wenn in allen Prüfungsgegenständen nach Abs. 3 die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen wurden. Die Prüfung gilt als „Nicht bestanden“, wenn der Prüfungswerber auch nur in einem der Prüfungsgegenstände nicht die erforderlichen Kenntnisse aufweist oder während der Prüfung zurücktritt. Die Beurteilung ist in einer Niederschrift festzuhalten, die von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen ist.Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission aufgrund eines Bewertungsvorschlages eines ihrer Mitglieder in nichtöffentlicher Sitzung. Die Verteilung der Bewertung der Prüfungsaufgaben auf mehrere Mitglieder der Prüfungskommission zur Erstattung eines gemeinsamen Bewertungsvorschlages ist zulässig. Das Prüfungsergebnis hat auf „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu lauten. Die Beurteilung hat auf „Bestanden“ zu lauten, wenn in allen Prüfungsgegenständen nach Absatz 3, die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen wurden. Die Prüfung gilt als „Nicht bestanden“, wenn der Prüfungswerber auch nur in einem der Prüfungsgegenstände nicht die erforderlichen Kenntnisse aufweist oder während der Prüfung zurücktritt. Die Beurteilung ist in einer Niederschrift festzuhalten, die von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen ist.