Landesrecht konsolidiert Tirol

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Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2019 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2019

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 125/2019 aufgehoben durch LGBl.Nr. 192/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Index

8000 Raumordnung

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph eins

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt:

  1. Litera a
    die Erstellung und Darstellung des örtlichen Raumordnungskonzeptes und der Bebauungspläne;
  2. Litera b
    den elektronischen Flächenwidmungsplan als EDV-Anwendung einschließlich des Zuganges, der Schnittstellen, der Übermittlungsvorgänge und der Mindestanforderungen an die Datensicherheit;
  3. Litera c
    die Erstellung und Darstellung des Flächenwidmungsplanes im elektronischen Flächenwidmungsplan;
  4. Litera d
    die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes im elektronischen Flächenwidmungsplan;
  5. Litera e
    für die Stadt Innsbruck die vorläufige Weitergeltung des bestehenden analogen Flächenwidmungsplanes sowie die Art seiner Übernahme in den elektronischen Flächenwidmungsplan.

Im RIS seit

30.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2021

Gesetzesnummer

20000795

Dokumentnummer

LTI40043022

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