(11)Absatz 11,Die Tätigkeit für die Schlichtungsstelle ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle haben jedoch gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrtkosten in Höhe des kostengünstigsten öffentlichen Verkehrsmittels. Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aufgrund der Behinderungen des Mitglieds unzumutbar, so gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtkosten. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle haben ferner Anspruch auf eine angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung, sofern diese außerhalb ihrer Dienstzeit erfolgt. Die Höhe dieser Vergütung ist von der Landesregierung durch Verordnung entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen. Menschen mit Behinderungen können die Kosten für die notwendige Assistenz unter Anlehnung der für die jeweilige Begleitungsleistung festgesetzten Tarife (§ 46), sowie deren Fahrtkosten geltend machen, sofern diese nicht bereits durch eine laufende Leistungsgewährung abgedeckt wird.Die Tätigkeit für die Schlichtungsstelle ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle haben jedoch gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrtkosten in Höhe des kostengünstigsten öffentlichen Verkehrsmittels. Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aufgrund der Behinderungen des Mitglieds unzumutbar, so gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtkosten. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle haben ferner Anspruch auf eine angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung, sofern diese außerhalb ihrer Dienstzeit erfolgt. Die Höhe dieser Vergütung ist von der Landesregierung durch Verordnung entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen. Menschen mit Behinderungen können die Kosten für die notwendige Assistenz unter Anlehnung der für die jeweilige Begleitungsleistung festgesetzten Tarife (Paragraph 46,), sowie deren Fahrtkosten geltend machen, sofern diese nicht bereits durch eine laufende Leistungsgewährung abgedeckt wird.