die Festlegung der Art, der Größe und der Anzahl der für die Sammlung des nach § 10 Abs. 1 der Abfuhrpflicht unterliegenden Hausmülls auf den einzelnen Grundstücken zu verwendenden Müllbehälter, des Aufstellungsortes der Müllbehälter für die Entleerung und der Zeitpunkte der Entleerung, wobei die Anzahl der Müllbehälter unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in einem Haushalt lebenden Personen bzw. auf die Art der Betriebe festzulegen ist,die Festlegung der Art, der Größe und der Anzahl der für die Sammlung des nach Paragraph 10, Absatz eins, der Abfuhrpflicht unterliegenden Hausmülls auf den einzelnen Grundstücken zu verwendenden Müllbehälter, des Aufstellungsortes der Müllbehälter für die Entleerung und der Zeitpunkte der Entleerung, wobei die Anzahl der Müllbehälter unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in einem Haushalt lebenden Personen bzw. auf die Art der Betriebe festzulegen ist,