Landesrecht konsolidiert Tirol

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Abfallwirtschaftsgesetz, Tiroler § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 3/2008

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

12.04.2011

Index

8240 Abfall, Müll

Text

Paragraph 14

Öffentliche Müllabfuhr

  1. Absatz eins,Die Gemeinde hat zur Besorgung der Aufgaben nach Absatz 2, eine öffentliche Müllabfuhr einzurichten und Abfallberatung zu betreiben. Die Gemeinde kann sich zur Besorgung dieser Aufgaben auch eines privaten Unternehmens oder der öffentlichen Müllabfuhr einer anderen Gemeinde bedienen oder zur Besorgung dieser Aufgaben mit anderen Gemeinden einen Gemeindeverband bilden.
  2. Absatz 2,Durch die öffentliche Müllabfuhr sind folgende Aufgaben entsprechend den Grundsätzen nach Paragraph 4, Absatz 2, zu besorgen:
    1. Litera a
      die Abholung des nach Paragraph 10, Absatz eins, der Abfuhrpflicht unterliegenden Hausmülls von den Grundstücken, auf denen er anfällt, soweit im Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist,
    2. Litera b
      die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Sammelstellen für den Hausmüll von jenen Grundstücken, die nach Absatz 3, von der Abholpflicht ausgenommen sind,
    3. Litera c
      die Abfuhr des nach den Litera a und b gesammelten Hausmülls zu jener Behandlungsanlage, in deren Einzugsbereich die Gemeinde liegt,
    4. Litera d
      die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von öffentlichen Sammelstellen für jene dem Hausmüll zuzuordnenden Abfälle, die getrennt zu sammeln sind und bei denen die Inhaber der Abfälle dafür zu sorgen haben, dass sie zu den öffentlichen Sammelstellen gebracht werden,
    5. Litera e
      die Errichtung und der Betrieb einer biologischen Verwertungsanlage für die biologisch verwertbaren Abfälle.
  3. Absatz 3,Von der Abholpflicht nach Absatz 2, Litera a, ausgenommen sind jene Grundstücke, bei denen aufgrund ihrer Lage oder ihrer verkehrstechnischen Erschließung die Abholung nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand möglich wäre. Von der Abholpflicht sind weiters jene Abfälle ausgenommen, die zum Zweck ihrer Verwertung getrennt zu sammeln sind und bei denen nach der Müllabfuhrordnung die Inhaber solcher Abfälle dafür zu sorgen haben, dass sie zu den öffentlichen Sammelstellen gebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018

Gesetzesnummer

20000390

Dokumentnummer

LTI40025359

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2008/3/P14/LTI40025359

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