die Abholung des nach § 10 Abs. 1 der Abfuhrpflicht unterliegenden Hausmülls von den Grundstücken, auf denen er anfällt, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist,die Abholung des nach Paragraph 10, Absatz eins, der Abfuhrpflicht unterliegenden Hausmülls von den Grundstücken, auf denen er anfällt, soweit im Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist,