Beachte
Art. II des Gesetzes
LGBl. Nr. 151/2013 lautet:
„Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Die von der Gesundheitsplattform bis zum Zeitpunkt der Neubestellungen nach Abs. 4 gefassten Beschlüsse und daraus abgeleitete Rechte und Verbindlichkeiten bleiben aufrecht, sofern die aufgrund dieses Gesetzes einzurichtende Gesundheitsplattform oder die aufgrund dieses Gesetzes einzurichtende Landes-Zielsteuerungskommission nichts Gegenteiliges beschließen.
(3) Bestehende Reformpoolprojekte nach § 8 des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes,
LGBl. Nr. 2/2006, in der Fassung des Gesetzes
LGBl. Nr. 55/2008 können als Zielsteuerungsprojekte nach § 8 in der Fassung des Art. I Z. 8 dieses Gesetzes fortgesetzt werden.
(4) Die nach diesem Gesetz zu bestellenden Mitglieder und Ersatzmitglieder nach § 10 (Gesundheitsplattform) und nach § 16a (Landes-Zielsteuerungskommission) sind binnen eines Monats nach der Kundmachung dieses Gesetzes zu bestellen.“
Art. III des Gesetzes
LGBl. Nr. 96/2023 lautet:
„Artikel III Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Die nach § 10 und § 16a des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes in der Fassung des Gesetzes
LGBl. Nr. 203/2021 bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission gelten, sofern kein neues Mitglied oder Ersatzmitglied bestellt wird, für die Zeit bis zum 31. Dezember 2028 als bestellt.“
Titel
Gesetz vom 16. November 2005 über den Tiroler Gesundheitsfonds
StF:
LGBl. Nr. 2/2006 - Landtagsmaterialien:
392/2005
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2025