Beachte
Der Art. II des Gesetzes
LGBl. Nr. 28/2007 lautet:
"Artikel II
Vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes wirksam gewordene Beschlüsse über den Promillesatz gelten als rechtzeitig gefasst, wenn der Zeitraum ihrer Kundmachung spätestens am 31. Juli des Haushaltsjahres, für das der Promillesatz beschlossen wurde, geendet hat, und sind bei der Berechnung und Vorschreibung der Beiträge der Mitglieder für den jeweiligen Vorschreibungszeitraum anzuwenden."
Der Art. II des Gesetzes
LGBl. Nr. 74/2007 lautet:
"Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes scheiden die nach § 20 Abs. 3 und 5 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 in der Fassung
LGBl. Nr. 19/2006 entsandten Vertreter der Gemeinden in den Ortsausschüssen, sofern es sich nicht um den Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde handelt, aus dem Amt."
Der Art. II des Gesetzes
LGBl. Nr. 15/2015 lautet:
"Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2015 in Kraft.
(2) § 11 Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z 14 findet auf die einzelnen Tourismusverbände jeweils ab der dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nächstfolgenden neuen Funktionsperiode des Aufsichtsrates Anwendung.
(3) Die Landesregierung hat die Vollversammlung des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. Dabei sind die Obmänner der Tourismusverbände mindestens vier Wochen vor dem Tag, für den die Vollversammlung einberufen wird, schriftlich einzuladen. Die Sitzung wird vom Leiter der für die Angelegenheiten des Tourismus zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Tiroler Landesregierung geleitet."
Der Art. II des Gesetzes
LGBl. Nr. 76/2023 lautet:
"Artikel II
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Die Amtsdauer der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kuratoriums des Tiroler Tourismusförderungsfonds nach § 46 Abs. 2 und 3 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 in der Fassung des Gesetzes
LGBl. Nr. 38/2022 endet mit dem Ablauf der laufenden Gesetzgebungsperiode des Landtages.
(3) Zwei Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kuratoriums nach § 45 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 in der Fassung des Gesetzes
LGBl. Nr. 76/2023 sind von der Landesregierung spätestens bis zum 31. Dezember 2023 zu bestellen. Die Amtsdauer dieser Mitglieder und Ersatzmitglieder beginnt am 1. Jänner 2024 und endet mit dem Ablauf der laufenden Gesetzgebungsperiode des Landtages."
Titel
Gesetz vom 15. Dezember 2005 zur Förderung des Tourismus in Tirol (Tiroler Tourismusgesetz 2006 - TTG 2006)
StF:
LGBl. Nr. 19/2006 - Landtagsmaterialien:
427/2005
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026