Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pilzschutzverordnung 2005, Tiroler
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
21.09.2005
Außerkrafttretensdatum
Index
5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz
Text
§ 2Paragraph 2
(1)Absatz eins,Wild wachsende, essbare Pilze dürfen in der Zeit von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr in einer Menge von höchstens 2 kg pro Person und Tag gesammelt und befördert werden.
(2)Absatz 2,Beim Sammeln von wild wachsenden Pilzen ist die Verwendung von Rechen, Haken und ähnlichen mechanischen Hilfsmitteln verboten.
(3)Absatz 3,Organisierte Veranstaltungen zum Sammeln von wild wachsenden Pilzen sind verboten.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2019
Gesetzesnummer
10000141
Dokumentnummer
LTI40016066