§ 1Paragraph eins
Die nach § 4 NAG örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden werden ermächtigt, alle in die sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes in erster Instanz fallenden Entscheidungen im Zusammenhang mitDie nach Paragraph 4, NAG örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden werden ermächtigt, alle in die sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes in erster Instanz fallenden Entscheidungen im Zusammenhang mit
Aufenthaltstiteln im Sinn des § 8 Abs. 1 NAG,Aufenthaltstiteln im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, NAG,
der Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Sinn des § 9 NAG undder Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Sinn des Paragraph 9, NAG und
dem vorübergehenden Aufenthaltsrecht für Vertriebene nach § 76 NAGdem vorübergehenden Aufenthaltsrecht für Vertriebene nach Paragraph 76, NAG
im Namen des Landeshauptmannes zu treffen.