(4)Absatz 4,Das Campingpauschale ist am Tag der Fälligkeit, in den Fällen des § 5 Abs. 3 zweiter Satz jeweils spätestens innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag der Fälligkeit, an den Inhaber des Campingplatzes zu entrichten.Das Campingpauschale ist am Tag der Fälligkeit, in den Fällen des Paragraph 5, Absatz 3, zweiter Satz jeweils spätestens innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag der Fälligkeit, an den Inhaber des Campingplatzes zu entrichten.