Landesrecht konsolidiert Tirol

Navigation im Suchergebnis

Aufenthaltsabgabegesetz 2003, Tiroler § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufenthaltsabgabegesetz 2003, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 85/2003 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 46/2020

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

07.04.2020

Außerkrafttretensdatum

30.11.2024

Abkürzung

TAAG 2003

Index

3730 Aufenthaltsabgabe, Nächtigungstaxe, Ortstaxe

Text

Paragraph 4

Ausnahmen von der Abgabepflicht

  1. Absatz eins,Nicht abgabepflichtig sind:
    1. Litera a
      Nächtigungen von Personen in der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben;
    2. Litera b
      Nächtigungen im Rahmen
      1. Ziffer eins
        der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern der ununterbrochene Aufenthalt mehr als zehn Nächtigungen dauert, oder
      2. Ziffer 2
        der beruflichen Aus- und Weiterbildung, mit Ausnahme von Nächtigungen im Rahmen von Kongressen, Tagungen, Seminaren und dergleichen, oder
      3. Ziffer 3
        der Aus- und Weiterbildung von Mitgliedern von freiwilligen Rettungsorganisationen und freiwilligen Feuerwehren, oder
      4. Ziffer 4
        der Ausübung einer Freiwilligentätigkeit bei internationalen Großveranstaltungen;
    3. Litera c
      Nächtigungen im Rahmen von
      1. Ziffer eins
        lehrplanmäßigen Veranstaltungen von öffentlichen Schulen, Hochschulen oder Universitäten,
      2. Ziffer 2
        religiösen Übungen in Unterkünften gesetzlich anerkannter Kirchen oder Religionsgesellschaften oder
      3. Ziffer 3
        Maßnahmen zur Abwehr bzw. Bekämpfung von Katastrophen oder von Gästeaufenthalten, die durch Katastrophen oder vergleichbare Ereignisse verursacht werden;
    4. Litera d
      Nächtigungen von Personen,
      1. Ziffer eins
        die nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2019,, oder nach dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, versorgungsberechtigt sind, sofern sie in Erholungsheimen von Organisationen der Kriegsopfer oder der politischen Opfer nächtigen;
      2. Ziffer 2
        die in Anstalten oder Einrichtungen der Sozialhilfe oder in Genesungs-, Erholungs- oder Mütterheimen von Körperschaften, Anstalten oder Fonds des öffentlichen Rechts oder von karitativen Einrichtungen nächtigen oder
      3. Ziffer 3
        die durch Kriege, Unruhen, Katastrophen oder vergleichbare Ereignisse aus jüngerer Zeit geschädigt wurden, für die Dauer eines für sie organisierten Genesungs- oder Erholungsaufenthaltes;
    5. Litera e
      Nächtigungen von Personen bei einem Verwandten oder Verschwägerten in auf- oder absteigender Linie, einem Geschwisterkind oder einer Person, zu der sie noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert sind;
    6. Litera f
      Nächtigungen von Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden;
    7. Litera g
      Nächtigungen von Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, sofern sie in Jugendherbergen, Jugendheimen oder in Ferienlagern von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder von sonstigen Wohlfahrtseinrichtungen nächtigen;
    8. Litera h
      Nächtigungen in Schutzhütten, die aufgrund ihrer einfachen Ausstattung mit Beherbergungsbetrieben im Dauersiedlungsraum nicht vergleichbar sind.
  2. Absatz 2,Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht nach Absatz eins, beanspruchen, haben die hiefür maßgeblichen Umstände nachzuweisen.

Im RIS seit

10.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2024

Gesetzesnummer

10000125

Dokumentnummer

LTI40043879

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2003/85/P4/LTI40043879

Navigation im Suchergebnis