Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Aufenthaltsabgabegesetz 2003, Tiroler
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
07.04.2020
Außerkrafttretensdatum
30.11.2024
Abkürzung
TAAG 2003
Index
3730 Aufenthaltsabgabe, Nächtigungstaxe, Ortstaxe
Text
§ 4Paragraph 4
Ausnahmen von der Abgabepflicht
(1)Absatz eins,Nicht abgabepflichtig sind:
Nächtigungen von Personen in der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben;
Nächtigungen im Rahmen
der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern der ununterbrochene Aufenthalt mehr als zehn Nächtigungen dauert, oder
der beruflichen Aus- und Weiterbildung, mit Ausnahme von Nächtigungen im Rahmen von Kongressen, Tagungen, Seminaren und dergleichen, oder
der Aus- und Weiterbildung von Mitgliedern von freiwilligen Rettungsorganisationen und freiwilligen Feuerwehren, oder
der Ausübung einer Freiwilligentätigkeit bei internationalen Großveranstaltungen;
Nächtigungen im Rahmen von
lehrplanmäßigen Veranstaltungen von öffentlichen Schulen, Hochschulen oder Universitäten,
religiösen Übungen in Unterkünften gesetzlich anerkannter Kirchen oder Religionsgesellschaften oder
Maßnahmen zur Abwehr bzw. Bekämpfung von Katastrophen oder von Gästeaufenthalten, die durch Katastrophen oder vergleichbare Ereignisse verursacht werden;
Nächtigungen von Personen,
die nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2019, oder nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018, versorgungsberechtigt sind, sofern sie in Erholungsheimen von Organisationen der Kriegsopfer oder der politischen Opfer nächtigen;die nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2019,, oder nach dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, versorgungsberechtigt sind, sofern sie in Erholungsheimen von Organisationen der Kriegsopfer oder der politischen Opfer nächtigen; die in Anstalten oder Einrichtungen der Sozialhilfe oder in Genesungs-, Erholungs- oder Mütterheimen von Körperschaften, Anstalten oder Fonds des öffentlichen Rechts oder von karitativen Einrichtungen nächtigen oder
die durch Kriege, Unruhen, Katastrophen oder vergleichbare Ereignisse aus jüngerer Zeit geschädigt wurden, für die Dauer eines für sie organisierten Genesungs- oder Erholungsaufenthaltes;
Nächtigungen von Personen bei einem Verwandten oder Verschwägerten in auf- oder absteigender Linie, einem Geschwisterkind oder einer Person, zu der sie noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert sind;
Nächtigungen von Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden;
Nächtigungen von Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, sofern sie in Jugendherbergen, Jugendheimen oder in Ferienlagern von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder von sonstigen Wohlfahrtseinrichtungen nächtigen;
Nächtigungen in Schutzhütten, die aufgrund ihrer einfachen Ausstattung mit Beherbergungsbetrieben im Dauersiedlungsraum nicht vergleichbar sind.
(2)Absatz 2,Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht nach Abs. 1 beanspruchen, haben die hiefür maßgeblichen Umstände nachzuweisen.Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht nach Absatz eins, beanspruchen, haben die hiefür maßgeblichen Umstände nachzuweisen.
Im RIS seit
10.04.2020
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2024
Gesetzesnummer
10000125
Dokumentnummer
LTI40043879