Landesrecht konsolidiert Tirol

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Bergwachtgesetz 2003, Tiroler § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 90/2002 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 144/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Index

5520 Bergwacht, Naturwacht

Text

4. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 29

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
  2. Absatz 2,Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
  3. Absatz 3,Die Tiroler Bergwacht ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung bei der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.
  4. Absatz 4,Die nach den Absatz eins, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende personenbezogene Daten von Bergwächtern und Anwärtern verarbeiten, soweit diese Daten zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere der Paragraphen 2, 3, 7, 8, 9, 10, 11, 24 und 25 bis 28 erforderlich sind:
    Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Staatsangehörigkeit, Daten über die Art der Verwendung von Wohnsitzen, Gesundheitsdaten in Bezug auf die Beurteilung der körperlichen und geistigen Eignung, Daten über Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen in Bezug auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit, ausbildungs- und prüfungsbezogene Daten in Bezug auf die Beurteilung der fachlichen Eignung, Daten über Vergütungen, Daten in Bezug auf die Beurteilung des Vorliegens eines Widerrufsgrundes nach Paragraph 8, Absatz 2,, Einsatzstelle des Bergwächters, Nummer des Dienstabzeichens und des Dienstausweises.
  5. Absatz 5,Der nach Absatz 3, Verantwortliche darf folgende Daten von betretenen Personen verarbeiten, soweit diese Daten zur Vollziehung des Paragraph 5, erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten.
  6. Absatz 6,Die nach den Absatz eins, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach den Absatz 4 und 5 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  7. Absatz 7,Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
  8. Absatz 8,Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Im RIS seit

27.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

20000267

Dokumentnummer

LTI40041892

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