Beachte
Art. II Abs. 2 des Gesetzes
LGBl. Nr. 29/2003 lautet:
"(2) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2001/19/EG zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise umgesetzt."
Auf Grund einer Kompetenzänderung (vgl. Art. 1 Z 6 und 8 der BVG-Novelle
BGBl. I Nr. 14/2019) stellt das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 2000 ab dem 1.1.2020 nur noch hinsichtlich der selbstständigen Berufsangehörigen in der Land- und Forstwirtschaft Landesrecht dar. Für die Gruppe der unselbstständigen Arbeiter im Sinn des § 1 Abs. 1 gilt es hingegen ab dem 1.1.2020 als Bundesgesetz weiter. Ausgenommen hiervon sind die §§ 21 und 27, welche weiterhin Landesrecht darstellen.
Auf Grund einer Kompetenzänderung wird, mit Ausnahme des § 16 dieses Gesetzes, die gesamte Rechtsvorschrift aufgehoben (vgl. § 61 Abs. 4 Z 7 des Gesetzes
BGBl. I Nr. 42/2024).
Titel
Gesetz vom 15. März 2000 über die Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Tiroler Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000)
StF:
LGBl. Nr. 32/2000 - Landtagsmaterialien:
6/2000[CELEX-Nr.
32016L0801,
32021L1883]
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2026