die Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer, Sportkletterlehrer oder, wenn die betreffende Tätigkeit im Rahmen einer Bergsteigerschule ausgeübt wird, deren Lehrkräfte fachlich befähigt im Sinn des Abs. 2 sind,die Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer, Sportkletterlehrer oder, wenn die betreffende Tätigkeit im Rahmen einer Bergsteigerschule ausgeübt wird, deren Lehrkräfte fachlich befähigt im Sinn des Absatz 2, sind,