Landesrecht konsolidiert Tirol

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Grundverkehrsgesetz 1996, Tiroler § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundverkehrsgesetz 1996, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 61/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2005

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2009

Index

6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Text

Paragraph 5

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

  1. Absatz eins,In folgenden Fällen bedarf es nicht der Genehmigung nach Paragraph 4 :
    1. Litera a
      beim Rechtserwerb durch Erben oder Vermächtnisnehmer, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, sofern nicht von der Anordnung des Gesetzes oder des Erblassers oder von den Bestimmungen des Erbvertrages durch besondere Übereinkommen (Erbteilungsübereinkommen) abgegangen wird;
    2. Litera b
      beim Erwerb des Eigentums auf Grund eines Erbteilungsübereinkommens, wenn alle land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke des Erblassers oder dessen sämtliche Miteigentumsanteile an solchen Grundstücken ungeteilt auf eine mit ihm in gerader Linie verwandte Person oder den Ehegatten übergehen, sowie beim damit im Zusammenhang stehenden Erwerb einer Dienstbarkeit der Wohnung für den Ehegatten oder die Kinder des Erblassers;
    3. Litera c
      beim Rechtserwerb zwischen Ehegatten, zwischen Blutsverwandten in gerader Linie und bis zum dritten Grad der Seitenlinie oder zwischen Verschwägerten in gerader Linie, wenn der Übergeber alle seine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke oder alle seine Miteigentumsanteile an solchen Grundstücken ungeteilt auf eine Person überträgt, sowie beim damit im Zusammenhang stehenden Erwerb einer Dienstbarkeit der Wohnung für den Übergeber oder dessen Ehegatten oder Kinder;
    4. Litera d
      beim Rechtserwerb an Grundstücken, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage oder ihrer geringen Größe für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung sind, sofern die vorgesehene Verwendung nicht im Widerspruch zu den Zielen der örtlichen Raumordnung steht;
    5. Litera e
      beim Rechtserwerb durch den Landeskulturfonds oder den Tiroler Bodenfonds, wenn der Rechtserwerb der Erfüllung der Aufgaben dieser Fonds dient.
  2. Absatz 2,Der Genehmigung nach Paragraph 4, bedarf es weiters nicht beim Erwerb eines Bestandrechtes im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Litera d und f, wenn die Bestanddauer nicht mehr als fünf Jahre beträgt und der Erwerber in der Anzeige des Rechtsgeschäftes nach Paragraph 23, Absatz eins, schriftlich erklärt, daß er die in Bestand zu nehmenden land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, selbst bewirtschaften und in dem in Bestand zu nehmenden landwirtschaftlichen Wohngebäude seinen Hauptwohnsitz nehmen wird. Für die Berechnung der Bestanddauer sind die in einem tatsächlichen und zeitlichen Zusammenhang stehenden Bestandzeiten verschiedener Verträge zwischen den selben Vertragsparteien oder zwischen einer Vertragspartei und einem mit der anderen früheren Vertragspartei im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen zusammenzurechnen. Die Feststellung nach Paragraph 24, Absatz eins,, daß das angezeigte Rechtsgeschäft nicht der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedarf, ist nach vorheriger schriftlicher Androhung zu widerrufen, wenn der Erwerber entgegen seiner Erklärung die in Bestand genommenen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke nicht im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, selbst bewirtschaftet oder in dem in Bestand genommenen landwirtschaftlichen Wohngebäude nicht seinen Hauptwohnsitz genommen hat.

Im RIS seit

06.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

20000005

Dokumentnummer

LTI40044101

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/1996/61/P5/LTI40044101

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