Landesrecht konsolidiert Tirol

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Gemeindewahlordnung 1994, Tiroler § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gemeindewahlordnung 1994, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 88/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 138/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Abkürzung

TGWO 1994

Index

0350 Gemeindewahl, Bürgermeisterwahl

Text

Paragraph 45

Kundmachung der Wahlvorschläge und der Koppelungen

  1. Absatz eins,Der Gemeindewahlleiter hat die Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates, die nicht nach Paragraph 38, Absatz eins, zurückgezogen oder nach Paragraph 44, Absatz eins, zurückgewiesen wurden, unverzüglich, spätestens jedoch am 17. Tag vor dem Wahltag kundzumachen, wobei anstelle des Geburtsdatums lediglich das Geburtsjahr der Wahlwerber anzuführen ist und der Name und die Adresse der Zustellungsbevollmächtigten wegzulassen sind. Hiebei ist auf allfällige Koppelungen von Wahlvorschlägen hinzuweisen. Mängel eines Wahlvorschlages, die nach dessen Kundmachung festgestellt werden, berühren dessen Gültigkeit nicht.
  2. Absatz 2,In der Kundmachung nach Absatz eins, hat sich die Reihung der Wahlvorschläge der Wählergruppen, die im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten sind, nach der Anzahl der bei der letzten Gemeinderatswahl erhaltenen Mandate zu richten. Bei gleicher Anzahl an Mandaten bestimmt sich die Reihung nach der bei der letzten Gemeinderatswahl erhaltenen Anzahl an Stimmen. Bei gleicher Anzahl an Stimmen entscheidet über die Reihung das vom jüngsten Mitglied der Gemeindewahlbehörde zu ziehende Los. Als im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten gilt eine Wählergruppe, wenn ihre Bezeichnung gegenüber der bisherigen unverändert geblieben ist oder wenn eine Erklärung der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates dieser Gemeinderatspartei vorliegt, dass diese Wählergruppe ihre Nachfolgerin ist. Liegt eine solche Erklärung vor, so ist jedenfalls diese Wählergruppe an der dieser Gemeinderatspartei zukommenden Stelle zu reihen. Tragen zwei oder mehrere Wählergruppen die Bezeichnung einer im zuletzt gewählten Gemeinderat vertretenen Gemeinderatspartei, so ist an der dieser Gemeinderatspartei zukommenden Stelle jene der neuen Wählergruppen zu reihen, für die die zuvor genannte Erklärung der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates dieser Gemeinderatspartei vorliegt. Die Erklärungen sind bis spätestens am 19. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, schriftlich an die Gemeindewahlbehörde abzugeben.
  3. Absatz 3,Im Anschluß an die nach Absatz 2, gereihten Wahlvorschläge sind die Wahlvorschläge der übrigen Wählergruppen anzuführen, wobei sich ihre Reihung nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages richtet. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihung das vom jüngsten Mitglied der Gemeindewahlbehörde zu ziehende Los.
  4. Absatz 4,Die nach den Absatz 2 und 3 bestimmte Reihung der Wahlvorschläge ist in der Kundmachung durch Voransetzen der Worte „Wahlvorschlag Nr. 1, 2 usw.“ vor die Bezeichnung der Wählergruppe ersichtlich zu machen.
  5. Absatz 5,Bei der Reihung nach den Absatz 2 und 3 gelten Wählergruppen gekoppelter Wahlvorschläge nicht als eine Wählergruppe.
  6. Absatz 6,Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe für die Wahl des Bürgermeisters ist, sofern er nicht nach Paragraph 41, Absatz 4, zurückgezogen wurde oder nach Paragraph 41, Absatz 5, als zurückgezogen gilt oder nach Paragraph 44, Absatz 2, zurückgewiesen wurde, jeweils im Anschluß an ihren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates kundzumachen.
  7. Absatz 7,Ist kein Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates kundzumachen, so gelten der im Amt befindliche Gemeinderat und der Bürgermeister als wiedergewählt.
  8. Absatz 8,Ist kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundzumachen, so ist der Bürgermeister nach Paragraph 78, Absatz 2, vom neu gewählten Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen.
  9. Absatz 9,Im Falle der Verschiebung der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters nach Paragraph 41, Absatz 3, hat die Kundmachung nach den Absatz eins und 6 erst nach dem Abschluß der endgültigen Prüfung nach Paragraph 43, Absatz 3,, spätestens jedoch am 15. Tag vor dem neuen Wahltag zu erfolgen. Eine bereits erfolgte Kundmachung ist unverzüglich zu entfernen.

Im RIS seit

26.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2026

Gesetzesnummer

20000186

Dokumentnummer

LTI40043129

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/1994/88/P45/LTI40043129

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