Landesrecht konsolidiert Tirol

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Hundesteuergesetz, Tiroler § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hundesteuergesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 3/1980

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

06.09.2024

Index

3702 Hundeabgabe

Text

Paragraph eins

Ausschreibung

  1. Absatz eins,Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates für das Halten von Hunden, die als Wachhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, eine Abgabe (Hundesteuer) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.
  2. Absatz 2,Die Ermächtigung nach Absatz eins, gilt nur für jene Gemeinden, die gleichzeitig von einer bundesgesetzlichen Ermächtigung (Paragraph 7, Absatz 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45) zur Ausschreibung einer Abgabe für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, Gebrauch machen.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

20000184

Dokumentnummer

LTI40005284

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/1980/3/P1/LTI40005284

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