Beachte
Die Art. II und III der Verordnung
LGBl.Nr. 67/2009 lauten:
"Artikel II
Auf Beamte, die vor dem 1. Oktober 2009 ein staatsgültiges Zeugnis über mindestens ein Fach der Beamten-Aufstiegsprüfung erworben haben, sind in der Anlage 1 die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe B nach Abs. 3 des Abschnittes I in der am 30. September 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Die mit einer abgelegten Beamten-Aufstiegsprüfung verbundenen Rechte bleiben unberührt.
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2009 in Kraft."
Die Promulgationsklausel bis zur Novelle
LGBl. Nr. 80/2018 lautete:
"Auf Grund des § 2 Abs. 6, § 6 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 50 und § 51 des Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 9, wird verordnet:"
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2024