Landesrecht konsolidiert Tirol

Navigation im Suchergebnis

Krankenanstaltengesetz, Tiroler § 9a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstaltengesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 5/1958 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 152/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 9a

Inkrafttretensdatum

20.12.2013

Außerkrafttretensdatum

18.08.2014

Abkürzung

Tir KAG

Index

9440 Krankenanstalt, Spital

Text

Paragraph 9 a

Patientenrechte

  1. Absatz eins,Die Träger der Krankenanstalten haben unter Beachtung des Anstaltszweckes und des Leistungsangebotes sicherzustellen, daß
    1. Ziffer eins
      Pfleglinge Informationen über die ihnen zustehenden Rechte erhalten sowie ihr Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte und die Herstellung von Abschriften oder Ablichtungen davon ausüben können;
    2. Ziffer 2
      Pfleglinge ihr Recht auf Aufklärung und Information über die Behandlungsmöglichkeiten samt Risken ausüben sowie ihr Recht auf Zustimmung zur Behandlung bzw. auf aktive Beteiligung an den ihren Gesundheitszustand betreffenden Entscheidungsprozessen wahrnehmen können;
    3. Ziffer 3
      auf Wunsch des Pfleglings ihm oder Vertrauenspersonen medizinische Informationen durch einen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt in möglichst verständlicher und schonungsvoller Art gegeben werden;
    4. Ziffer 4
      ausreichend Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten mit der Außenwelt bestehen und Vertrauenspersonen des Pfleglings im Fall einer nachhaltigen Verschlechterung seines Gesundheitszustands auch außerhalb der Besuchszeiten Kontakt mit dem Pflegling aufnehmen können;
    5. Ziffer 5
      auf Wunsch des Pfleglings eine seelsorgerische Betreuung möglich ist;
    6. Ziffer 6
      auf Wunsch des Pfleglings eine psychologische Unterstützung möglich ist;
    7. Ziffer 7
      die Intimsphäre der Pfleglinge ausreichend gewahrt ist;
    8. Ziffer 8
      neben der Erbringung fachärztlicher Leistung auch für allgemeine medizinische Anliegen des Pfleglings ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt zur Verfügung steht;
    9. Ziffer 9
      ein würdevolles Sterben sichergestellt ist und Vertrauenspersonen Kontakt mit dem Sterbenden pflegen können;
    10. Ziffer 10
      bei der Leistungserbringung möglichst auf den im allgemeinen üblichen Lebensrhythmus abgestellt wird;
    11. Ziffer 11
      bei der stationären und ambulanten Versorgung von Kindern eine möglichst kindergerechte Ausstattung der Krankenräume gegeben ist;
    12. Ziffer 12
      für stationär aufgenommene Pfleglinge eine qualifizierte Pflege dauernd gesichert ist.
  2. Absatz 2,Die Träger der öffentlichen sowie der privaten gemeinnützigen Krankenanstalten haben dafür Sorge zu tragen, dass für die in Betracht kommenden Organisationseinheiten ein transparentes Wartelistenregime in anonymisierter Form für elektive Operationen sowie für Fälle invasiver Diagnostik zumindest für die Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Neurochirurgie eingerichtet wird, sofern jeweils Wartezeiten von regelmäßig mehr als vier Wochen bestehen. Im Rahmen des transparenten Wartelistenregimes ist eine Reihung der Patienten vorzunehmen. Kriterien für die Reihung stellen dabei insbesondere die Art der Indikationsstellung für den Eingriff sowie die Dringlichkeit der Durchführung nach medizinischen Priorisierungskriterien dar. Die Gesamtzahl der vorgemerkten Patienten je Organisationseinheit sowie die davon auf die Sonderklasse entfallenden Patienten sind ebenfalls ersichtlich zu machen. Der für einen Eingriff vorgemerkte Patient ist auf Verlangen über die voraussichtliche Wartezeit zu informieren. Dabei ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten tunlichst eine Information auf elektronischem Weg zu ermöglichen.

Im RIS seit

09.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2025

Gesetzesnummer

20000190

Dokumentnummer

LTI40035830

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/1958/5/P9a/LTI40035830

Navigation im Suchergebnis