(5)Absatz 5,Im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung einschließlich eines allfälligen Verfahrens nach § 4b Abs. 9 haben hinsichtlich der nach § 4b Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 zu prüfenden VoraussetzungenIm Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung einschließlich eines allfälligen Verfahrens nach Paragraph 4 b, Absatz 9, haben hinsichtlich der nach Paragraph 4 b, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz 3, zu prüfenden Voraussetzungen
die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten,
die betroffenen Sozialversicherungsträger und
die Ärztekammer für Tirol, bei selbstständigen Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer
Parteistellung im Sinn des § 8 AVG und das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, AVG und das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.