Landesrecht konsolidiert Tirol

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Gemeindesanitätsdienstgesetz § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gemeindesanitätsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 33/1952

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.01.1953

Außerkrafttretensdatum

26.01.2018

Abkürzung

GSDG

Index

9400 Gemeindesanitätsdienst, Sprengelärzte

Text

Paragraph 32

  1. Absatz eins,Die Beerdigung hat in der Regel 48 Stunden nach dem Tod auf dem Friedhof des Sterbeortes oder, bei aufgefundenen Leichen, auf dem Friedhof des Auffindungsortes zu geschehen, wenn nicht aus gerichtlichen oder sanitätspolizeilichen Rücksichten eine Verzögerung oder Beschleunigung notwendig ist. In solchen Fällen werden Ort und Verwahrung der Leiche sowie Zeit der Beerdigung vom Gericht oder der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt.
  2. Absatz 2,Bei Todesfällen nach Infektionskrankheiten hat der Totenbeschauer bis zum Eintreffen des Amtsarztes oder der Anordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde die nötigen sanitätspolizeilichen Verfügungen selbst zu treffen.
  3. Absatz 3,Die Beerdigungszeit ist vom Totenbeschauer unter Rücksichtnahme auf die örtlichen Gepflogenheiten festzusetzen. Eine Hinausschiebung der Beerdigung um mehr als 24 Stunden aus Privatrücksichten kann die Gemeinde des Sterbeortes im Einvernehmen mit dem Totenbeschauer bewilligen. Ebenso hat der Totenbeschauer die Zulässigkeit einer Aufbahrung im Sterbehaus festzustellen.
  4. Absatz 4,Die Beerdigung hat in dem zum Sterbeort, bei aufgefundenen Leichen in dem zum Auffindungsort gehörenden Friedhof zu erfolgen, wenn die Leiche nicht zur Bestattung in eine andere Gemeinde überführt wird.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20000193

Dokumentnummer

LTI40012551

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/1952/33/P32/LTI40012551

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