Landesrecht konsolidiert Tirol

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Gemeindesanitätsdienstgesetz § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gemeindesanitätsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 33/1952

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1953

Außerkrafttretensdatum

26.01.2018

Abkürzung

GSDG

Index

9400 Gemeindesanitätsdienst, Sprengelärzte

Text

Paragraph 30

  1. Absatz eins,Sobald jemand gestorben ist oder tot aufgefunden wurde, haben die Angehörigen oder Hausgenossen oder jene, die den Toten auffanden, unverzüglich der zuständigen Gemeinde die Anzeige zu erstatten. Eine Leiche darf nicht bestattet werden, bevor die Beschau vorgenommen und der Befund ausgestellt wurde. In diesem ist die Zeit der Beerdigung genau zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Leichen dürfen erst nach erfolgter Beschau aus dem Sterbehaus oder vom Fundort weggeschafft werden. Die sofortige Überführung der Leiche in die Leichenhalle oder in einen diesem Zweck gewidmeten Raum ist nur in besonderen Fällen gestattet, wenn dies öffentliche Gründe erfordern.
  3. Absatz 3,Bei Todesfällen, in denen das Gericht einzuschreiten hat, dürfen die Leichen vom Sterbehaus oder Fundort nicht entfernt werden, ehe eine Gerichtskommission die Bewilligung hiezu erteilt hat.
  4. Absatz 4,Leichen, die von niemandem in Anspruch genommen werden, sind, wenn nicht die Voraussetzungen für eine gerichtliche Leichenbeschau vorliegen, dem Anatomischen Institut der Universität Innsbruck zu übergeben. Die Kosten der Bergung und Überführung sind durch das Anatomische Institut zu tragen.
  5. Absatz 5,Stand der Verstorbene während seiner letzten Krankheit in ärztlicher Behandlung, so ist der Todfallsanzeige ein Behandlungsschein beizugeben, zu dessen Ausstellung der behandelnde Arzt unter möglichst genauer Angabe der Todeskrankheit verpflichtet ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20000193

Dokumentnummer

LTI40012549

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/1952/33/P30/LTI40012549

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