Weingartenfläche: landwirtschaftliche Parzelle im Sinne von Art. 67 Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die mit Reben bepflanzt ist und entweder zur Herstellung von Weinbauerzeugnissen, die in Verkehr gebracht werden sollen, dient oder unter die Ausnahmen für Versuchs- und Edelreiserflächen gemäß Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung fällt;Weingartenfläche: landwirtschaftliche Parzelle im Sinne von Artikel 67, Absatz 4, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, die mit Reben bepflanzt ist und entweder zur Herstellung von Weinbauerzeugnissen, die in Verkehr gebracht werden sollen, dient oder unter die Ausnahmen für Versuchs- und Edelreiserflächen gemäß Artikel 3, Absatz 2, dieser Verordnung fällt;