Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019 § 28

Kurztitel

Steiermärkisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 95/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

14.09.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StKBBG 2019

Index

5060 Kinderbetreuung, Hort

Text

Paragraph 28

Aufnahme von Kindern

  1. Absatz eins,Der Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ist freiwillig, soweit nicht eine Besuchspflicht nach dem 3. Abschnitt (Verpflichtendes Kinderbetreuungsjahr) besteht.
  2. Absatz 2,Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen allgemein zugänglich. Die Erhalterin/der Erhalter der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist zur Aufnahme eines Kindes verpflichtet, soweit die Aufnahme im Hinblick auf die festgesetzte Höchstzahl der Kinder in den einzelnen Gruppen möglich ist. In jenen Fällen, in denen die Errichtung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung vorwiegend in der Absicht erfolgt, die Kinder der eigenen Arbeitskräfte zu betreuen, kann die Erhalterin/der Erhalter diese Kinder bevorzugt berücksichtigen. Können in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nicht alle angemeldeten Kinder aufgenommen werden, können in erster Linie jene Kinder berücksichtigt werden, die im Gebiet, für das die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung betrieben wird, ihren Hauptwohnsitz haben. Von jenen Kindern, die demnach für die Aufnahme in Betracht kommen, müssen die altersmäßig dem Schuleintritt am nächsten stehenden, nicht schulpflichtigen Kinder vorrangig einen Betreuungsplatz erhalten. Im Übrigen ist bei der Aufnahme, ausgehend vom Wohl des Kindes, auf die familiären und sozialen Verhältnisse, insbesondere auf die Berufstätigkeit der Erziehungsberechtigten, die Anzahl der Geschwister, die Wohnungsverhältnisse, auf Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen sowie auf den aufrechten Masernimpfstatus Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Bei der Anmeldung eines Kindes in die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sind die Geburtsurkunde und der Impfpass vorzulegen. Die Aufnahme kann von der Feststellung abhängig gemacht werden, dass dem Kind gemäß einer ärztlichen Bescheinigung der Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zumutbar ist. Bei der Anmeldung eines Kindes in einen Heilpädagogischen Kindergarten oder in einen Heilpädagogischen Hort sind die besonderen Bestimmungen für Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte zu beachten.
  4. Absatz 4,Über die Aufnahme eines Kindes entscheidet die Erhalterin/der Erhalter nach Anhörung der Leiterin/des Leiters der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung.

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

20001503

Dokumentnummer

LST40025105

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