Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 – StNSchG 2017 § 41

Kurztitel

Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 – StNSchG 2017

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 71/2017

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.08.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StNSchG 2017

Index

5500 Naturschutz, Baumschutz

Text

11. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen

Paragraph 41

Strafbestimmungen

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 6, Absatz eins und 4, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz eins bis 4, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz eins und 2 zweiter Satz, Paragraph 17, Absatz 2, 3, 8, 9, erster Satz und Absatz 10,, Paragraph 18, Absatz 2, 7, 8, erster Satz und Absatz 9,, Paragraph 19, Absatz 2 bis 4, 9 erster Satz und Absatz 11,, Paragraph 20, Absatz eins und 2, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz 3, erster und zweiter Satz, Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 3,, Paragraph 40, Absatz eins, oder
    2. Ziffer 2
      den in den Verordnungen oder Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes enthaltenen Geboten oder Verboten
    zuwider handelt und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
  2. Absatz 2,Ist Gegenstand einer Verwaltungsübertretung die unzulässige Errichtung oder Aufstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme, endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage, mit der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten Bewilligung.
  3. Absatz 3,Neben der Strafe gemäß Absatz eins, kann unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 250, Absatz eins, Ziffer 2, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2016,, auch der Verfall der zur Begehung der Übertretung verwendeten Waren, Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Transportmittel sowie Waffen oder der entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes angeeigneten Sachen erklärt werden.
  4. Absatz 4,Für verfallen erklärte
    1. Ziffer eins
      lebende Tiere sind sogleich freizulassen; ist dies nicht zweckmäßig oder möglich, sind sie an Tiergärten oder Tierauffangstationen zu übergeben;
    2. Ziffer 2
      Pflanzen sind gemeinnützigen Zwecken, wissenschaftlichen Instituten, botanischen Gärten, Spitälern oder Heimen zuzuführen;
    3. Ziffer 3
      Gesteine, Fossilien und Minerale sind dem Landesmuseum Joanneum zu überlassen.
  5. Absatz 5,Die Geldstrafen fließen dem Landschaftspflegefonds zu.

Im RIS seit

31.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2017

Gesetzesnummer

20001381

Dokumentnummer

LST40021229

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