(1)Absatz eins,Die Präsidentin/Der Präsident, die Vizepräsidentin/der Vizepräsident und die sonstigen Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter werden von der Landesregierung ernannt. Vor der Ernennung ist, soweit es sich nicht um die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten oder der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten handelt, ein Dreiervorschlag des Personalausschusses gemäß § 10 Abs. 10 Z 1 einzuholen.Die Präsidentin/Der Präsident, die Vizepräsidentin/der Vizepräsident und die sonstigen Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter werden von der Landesregierung ernannt. Vor der Ernennung ist, soweit es sich nicht um die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten oder der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten handelt, ein Dreiervorschlag des Personalausschusses gemäß Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer eins, einzuholen.