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Steiermärkisches Feuerwehrgesetz § 2
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 06.07.2023
§ 1 am 06.07.2023
§ 3 am 06.07.2023
Alle Fassungen
§ 2 heute
§ 2 gültig ab 07.07.2023
zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2023
§ 2 gültig von 18.02.2012 bis 06.07.2023
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Steiermärkisches Feuerwehrgesetz
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 13/2012
Typ
LG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
18.02.2012
Außerkrafttretensdatum
06.07.2023
Abkürzung
StFWG
Index
4400 Feuerwehr
Text
§ 2
Paragraph 2
Aufgaben der Feuerwehren
(1)
Absatz eins,
Den Feuerwehren obliegen folgende Aufgaben, insoweit als der dafür notwendige Ausrüstungs-, Mannschafts- und Ausbildungsstand gegeben ist:
1.
Ziffer eins
Mitwirkung bei der Vollziehung der Feuer- und Gefahrenpolizei im Rahmen der §§ 4 und 5 des Steiermärkischen Feuer- und Gefahrenpolizeigesetzes (StFGPG),
LGBl. Nr. 12/2012
Mitwirkung bei der Vollziehung der Feuer- und Gefahrenpolizei im Rahmen der Paragraphen 4 und 5 des Steiermärkischen Feuer- und Gefahrenpolizeigesetzes (StFGPG), Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2012,
2.
Ziffer 2
Mitwirkung bei der Abwehr überörtlicher Gefahren. Der Landesfeuerwehrverband und die Bereichsfeuerwehrverbände haben zu diesem Zweck Einsatzpläne zu erstellen. Darin sind insbesondere die für den überörtlichen Einsatz vorgesehenen Feuerwehren, deren Einsatzbereiche und deren Aufgaben festzulegen.
3.
Ziffer 3
Besorgung sonstiger Aufgaben, soweit sie bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen sind.
(2)
Absatz 2,
Die Feuerwehren haben für ihre Einsatzbereitschaft Sorge zu tragen. Dazu gehört insbesondere die Wahrnehmung folgender Aufgaben:
1.
Ziffer eins
die Ausbildung, Fortbildung und die Förderung der körperlichen Ertüchtigung ihrer Mitglieder;
2.
Ziffer 2
die Durchführung von Übungen;
3.
Ziffer 3
die Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft;
4.
Ziffer 4
die Mitwirkung bei der Beschaffung, Errichtung, Erhaltung und Wartung von Einrichtungen und Gerätschaften;
5.
Ziffer 5
die zumutbare Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
(3)
Absatz 3,
Darüber hinaus steht es jeder Feuerwehr frei, technische und persönliche Hilfeleistungen zu erbringen, für die sie auf Grund ihrer Einrichtung und des Ausbildungsstandes ihrer Mitglieder geeignet ist.
(4)
Absatz 4,
Die Erfüllung von Aufgaben gemäß Abs. 1 und 3 gilt als Einsatz. Tätigkeiten gemäß Abs. 2 sind Einsatztätigkeiten gleichgestellt.
Die Erfüllung von Aufgaben gemäß Absatz eins und 3 gilt als Einsatz. Tätigkeiten gemäß Absatz 2, sind Einsatztätigkeiten gleichgestellt.
Im RIS seit
06.02.2014
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023
Gesetzesnummer
20000048
Dokumentnummer
LST40000572
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/2012/13/P2/LST40000572
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