§ 2Paragraph 2
Schutzzweck und Ziele
Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 57/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2019,