Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Parkgebührengesetz 2006 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Parkgebührengesetz 2006

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 37/2006

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

28.03.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Index

3706 Parkgebühr

Text

Paragraph eins

Abgabenberechtigung, Gegenstand der Abgabe, Kennzeichnungspflicht

  1. Absatz eins,Die Gemeinden des Landes Steiermark werden ermächtigt, durch Verordnung eine Abgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Paragraph 25, der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960) oder in Teilen von solchen nach Maßgabe der Paragraphen 2, 4 und 7 bis 12 auszuschreiben. Kurzparkzonen, für die Gebührenpflicht besteht, sind durch Hinweistafeln mit der Aufschrift „Gebührenpflichtige Kurzparkzone“ deutlich zu kennzeichnen.
  2. Absatz 2,Abgesehen von Absatz eins, werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass auf Verkehrsflächen, die entweder im öffentlichen Eigentum stehen oder von Gebietskörperschaften gepachtet oder gemietet sind, das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen abgabepflichtig ist. Die Verordnung hat festzulegen, auf welchen Verkehrsflächen und zu welchen Zeiten die Abgabepflicht besteht. Diese Verkehrsflächen sind durch Hinweistafeln mit der Aufschrift „Gebührenpflichtige Parkplätze“ deutlich zu kennzeichnen. Wenn die Abgabepflicht nur für bestimmte Zeiten besteht, sind auch diese anzuführen.

Im RIS seit

04.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2016

Gesetzesnummer

20000629

Dokumentnummer

LST40009777

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/2006/37/P1/LST40009777

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