(2)Absatz 2,Abgesehen von Abs. 1 werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass auf Verkehrsflächen, die entweder im öffentlichen Eigentum stehen oder von Gebietskörperschaften gepachtet oder gemietet sind, das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen abgabepflichtig ist. Die Verordnung hat festzulegen, auf welchen Verkehrsflächen und zu welchen Zeiten die Abgabepflicht besteht. Diese Verkehrsflächen sind durch Hinweistafeln mit der Aufschrift „Gebührenpflichtige Parkplätze“ deutlich zu kennzeichnen. Wenn die Abgabepflicht nur für bestimmte Zeiten besteht, sind auch diese anzuführen.Abgesehen von Absatz eins, werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass auf Verkehrsflächen, die entweder im öffentlichen Eigentum stehen oder von Gebietskörperschaften gepachtet oder gemietet sind, das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen abgabepflichtig ist. Die Verordnung hat festzulegen, auf welchen Verkehrsflächen und zu welchen Zeiten die Abgabepflicht besteht. Diese Verkehrsflächen sind durch Hinweistafeln mit der Aufschrift „Gebührenpflichtige Parkplätze“ deutlich zu kennzeichnen. Wenn die Abgabepflicht nur für bestimmte Zeiten besteht, sind auch diese anzuführen.