Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
20.04.2005
Außerkrafttretensdatum
19.09.2005
Abkürzung
StLSG
Index
4000 Sicherheit, Anstandsverletzung, Ehrenkränkung, Lärmerregung
Text
§ 4Paragraph 4
Strafen
(1)Absatz eins,Verwaltungsübertretungen nach den §§ 1 und 2 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen nach den Paragraphen eins und 2 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Verwaltungsübertretungen nach § 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 3, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro zu bestrafen.
Im RIS seit
05.06.2019
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2020
Gesetzesnummer
20000211
Dokumentnummer
LST40024203