Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz § 3d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 24/2005 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 89/2012

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 3d

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

StLSG

Index

4000 Sicherheit, Anstandsverletzung, Ehrenkränkung, Lärmerregung

Text

Paragraph 3 d,

Sofortmaßnahmen

  1. Absatz einsBei Gefahr im Verzug für die Gesundheit oder das Leben von Menschen durch ein nicht ordnungsgemäß gehaltenes Tier oder bei rechtskräftiger Untersagung der Hundehaltung (Paragraphen 3 b und 3c) können von der Gemeinde die unmittelbar erforderlichen Maßnahmen (einschließlich einer schmerzlosen Tötung, wenn andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen) auch ohne vorangegangenes Verfahren gesetzt werden. Die Maßnahmen sind erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwang durchzusetzen.
  2. Absatz 2Abgenommene oder sonst sichergestellte Tiere sind nach Möglichkeit geeigneten Einrichtungen, wie z. B. Tierparks oder Tierheimen, auf Kosten und Gefahr der Tierhalterin/des Tierhalters zur Verwahrung und Pflege zu übergeben.
  3. Absatz 3Den Organen der Gemeinden ist der Zutritt zu Liegenschaften und Räumen, wo die von den §§ 3b und 3c erfassten Tiere gehalten werden, zu gewähren.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2012,

Im RIS seit

05.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020

Gesetzesnummer

20000211

Dokumentnummer

LST40003193

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