Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz
§/Artikel/Anlage
§ 3d
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
StLSG
Index
4000 Sicherheit, Anstandsverletzung, Ehrenkränkung, Lärmerregung
Text
§ 3dParagraph 3 d,
Sofortmaßnahmen
(1)Absatz einsBei Gefahr im Verzug für die Gesundheit oder das Leben von Menschen durch ein nicht ordnungsgemäß gehaltenes Tier oder bei rechtskräftiger Untersagung der Hundehaltung (§§ 3b und 3c) können von der Gemeinde die unmittelbar erforderlichen Maßnahmen (einschließlich einer schmerzlosen Tötung, wenn andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen) auch ohne vorangegangenes Verfahren gesetzt werden. Die Maßnahmen sind erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwang durchzusetzen.Bei Gefahr im Verzug für die Gesundheit oder das Leben von Menschen durch ein nicht ordnungsgemäß gehaltenes Tier oder bei rechtskräftiger Untersagung der Hundehaltung (Paragraphen 3 b und 3c) können von der Gemeinde die unmittelbar erforderlichen Maßnahmen (einschließlich einer schmerzlosen Tötung, wenn andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen) auch ohne vorangegangenes Verfahren gesetzt werden. Die Maßnahmen sind erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwang durchzusetzen.
(2)Absatz 2Abgenommene oder sonst sichergestellte Tiere sind nach Möglichkeit geeigneten Einrichtungen, wie z. B. Tierparks oder Tierheimen, auf Kosten und Gefahr der Tierhalterin/des Tierhalters zur Verwahrung und Pflege zu übergeben.
(3)Absatz 3Den Organen der Gemeinden ist der Zutritt zu Liegenschaften und Räumen, wo die von den §§ 3b und 3c erfassten Tiere gehalten werden, zu gewähren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005, LGBl. Nr. 89/2012Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2012,
Im RIS seit
05.02.2014
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2020
Gesetzesnummer
20000211
Dokumentnummer
LST40003193