Landesrecht konsolidiert Steiermark

Navigation im Suchergebnis

Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 § 53b

Kurztitel

Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 71/2004 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 60/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 53b

Inkrafttretensdatum

01.09.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPEG 2004

Index

5050 Schulerhaltung

Text

Paragraph 53 b

Teilrechtsfähigkeit für Aktivitäten im Schulbetrieb

  1. Absatz eins,Der Schule kommt insoferne Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist, finanzielle Beiträge Dritter, über die der Aufwand für Aktivitäten und Maßnahmen des schulischen Geschehens, wie z. B. die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Schulveranstaltungen zu bedecken ist, entgegenzunehmen und darüber zu verfügen. Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter vertreten. Die Zuwendungen oder Beiträge sind zweckgebunden zu verwenden. Bei der Abwicklung dieser Rechtsgeschäfte kann sich die Schulleiterin oder der Schulleiter auch von einer mit der Organisation des schulischen Geschehens betrauten Lehrperson vertreten lassen.
  2. Absatz 2,Zur Verwahrung der Beiträge gemäß Absatz eins und zur Abwicklung eines damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann die Schulleiterin oder der Schulleiter ein auf die Schule lautendes Hauptkonto und ein oder mehrere Subkonten bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienen. Die Bedienung von Subkonten kann auch Lehrpersonen übertragen werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2019,

Im RIS seit

29.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2019

Gesetzesnummer

20000173

Dokumentnummer

LST40024401

Navigation im Suchergebnis