Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark § 190

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 29/2003 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 30/2007

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 190

Inkrafttretensdatum

01.06.2007

Außerkrafttretensdatum

31.07.2011

Abkürzung

Stmk. L-DBR

Index

2200 Landesbedienstete

Text

Hauptstück römisch drei
Dienst- und besoldungsrechtliche Sonderbestimmungen

römisch eins. Teil
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Gesundheitswesen

Paragraph 190

Anwendungsbereich

  1. Absatz eins,Dem Entlohnungsschema SI, SIa oder SII kann nur angehören, wer
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen
      1. Litera a
        des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, (im Folgenden als „Ärztegesetz 1998“ bezeichnet) oder
      2. Litera b
        des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, (im Folgenden als „Krankenpflegegesetz“ bezeichnet) oder
      3. Litera c
        des Bundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, oder
      4. Litera d
        des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992, (im Folgenden als „MTD-Gesetz“ bezeichnet) oder
      5. Litera e
        des Hebammengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,
    2. für
      die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt oder
      1. Litera f
        die für den entsprechenden Gesundheitsberuf vorgesehene Ausbildung absolviert hat und
    3. Ziffer 2
      die betreffende Tätigkeit tatsächlich in den
      1. Litera a
        Steiermärkischen Krankenanstalten
      2. Litera b
        Steirischen Landesalten-, Bezirks-, Alten-, Pensionisten- und Pflegeheimen,
      3. Litera c
        Gesundheits- und Krankenpflegeschulen einschließlich der Internate oder
      4. Litera d
        Akademien und Schulen für den medizinisch-technischen Dienst
    ausübt.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird, sind
    1. Ziffer eins
      das Hauptstück römisch eins mit Ausnahme der Paragraphen 5 bis 8, römisch vier. Teil (Dienstliche Ausbildung) und römisch sieben. Teil (Dienstbeurteilung) und
    2. Ziffer 2
      das Hauptstück römisch zwei

    auf Vertragsbedienstete im Gesundheitswesen anzuwenden.

  3. Absatz 3,Paragraph 11, Absatz 6, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass durch befristete Fortsetzung eines befristeten Dienstverhältnisses eines/einer in Berufsausbildung stehenden Arztes/Ärztin keine Verlängerung des Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit eintritt.
  4. Absatz 4,Paragraph 147, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Monatsbezug aus Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Mehrleistungszulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Erzieherzulage, EDV-Funktionszulage, Funktionszulage für Oberärzte, Kinderzulage) zusammensetzt.
  5. Absatz 5,Abweichend von Paragraph 155, ist bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages für Bedienstete der Steiermärkischen Krankenanstalten Paragraph 256, anzuwenden.
  6. Absatz 6,Paragraph 164, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 7 und 8 das Pauschale in einem Eurobetrag festzusetzen ist.
  7. Absatz 7,Auf Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SIa und S Dir. findet Paragraph 176, keine Anwendung.
  8. Absatz 8,Paragraph 260, Absatz eins bis 4 (Jubiläumszuwendung) gilt sinngemäß.
  9. Absatz 9,Für die Überstellung in einer höhere Entlohnungsgruppe ist Paragraph 282, anzuwenden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,

Im RIS seit

18.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2024

Gesetzesnummer

20000534

Dokumentnummer

LST40029235

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/2003/29/P190/LST40029235

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