Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Fischereigesetz 2000 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Fischereigesetz 2000

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 85/1999

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

15.05.2014

Index

6550 Fischerei

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz einsFür bestimmte Wassertiere sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die natürliche Fortpflanzung Schonzeiten und Mindestfanglängen nach Anhörung des Fischereibeirates durch Verordnung festzusetzen. Der Beginn der Schonzeit ist auf mindestens vier Wochen vor Beginn der Laichzeit anzusetzen. Innerhalb der Schonzeit dürfen geschonte Wassertiere nicht entnommen werden. Wassertiere, die durch die Verordnung nicht erfasst sind, genießen weder Schonzeiten noch Mindestfanglängen.
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei Gefährdung oder zur Wiederherstellung des natürlichen Bestandes an Wassertieren (Paragraph 6, Absatz eins,) oder zu wissenschaftlichen Zwecken nach Anhörung des Fischereibeirates die nach Absatz eins, festgelegten Maßnahmen für den gesamten politischen Bezirk oder einzelne Fischwässer verlängern, aufheben oder sonst abändern.

Im RIS seit

09.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

20000870

Dokumentnummer

LST40012408

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