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Steiermärkisches Baugesetz § 39
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 03.02.2020
§ 38 am 03.02.2020
§ 40 am 03.02.2020
Alle Fassungen
§ 39 heute
§ 39 gültig ab 04.02.2020
zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 11/2020
§ 39 gültig von 30.08.2008 bis 03.02.2020
zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 88/2008
§ 39 gültig von 01.09.1995 bis 29.08.2008
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Steiermärkisches Baugesetz
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 59/1995
zuletzt geändert durch
LGBl. Nr. 88/2008
Typ
LG
§/Artikel/Anlage
§ 39
Inkrafttretensdatum
30.08.2008
Außerkrafttretensdatum
03.02.2020
Abkürzung
Stmk. BauG
Index
8200 Bauordnung
Text
V. TEIL
römisch fünf. TEIL
Baupolizeiliche Maßnahmen
§ 39
Paragraph 39,
Instandhaltung und Nutzung
(1)
Absatz eins
Der Eigentümer hat dafür zu sorgen, daß die baulichen Anlagen in einem der Baubewilligung, der Baufreistellungserklärung und den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand erhalten werden.
(2)
Absatz 2
Der Eigentümer hat eine bewilligungswidrige Nutzung zu unterlassen. Er trägt die Verantwortung, dass auch andere Verfügungsberechtigte keine bewilligungswidrige Nutzung ausüben.
(3)
Absatz 3
Kommt der Eigentümer seinen Verpflichtungen nicht nach, hat ihm die Behörde die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen und die Behebung des der Bewilligung und den baurechtlichen Vorschriften widersprechenden Zustandes unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen.
(4)
Absatz 4
Ist die Behebung von Baugebrechen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, hat die Behörde aus Gründen der Sicherheit die Räumung und Schließung von baulichen Anlagen oder Teilen derselben und nötigenfalls deren Abbruch anzuordnen.
(5)
Absatz 5
Den Organen der Behörde ist zur Überwachung der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften der Zutritt zu allen Teilen der baulichen Anlagen zu gestatten.
(6)
Absatz 6
Die Behörde kann dem Eigentümer, sofern die Ursache und der Umfang eines Baugebrechens durch den Augenschein allein nicht feststellbar sind, die Untersuchung durch einen Sachverständigen und die Vorlage eines Gutachtens auftragen.
Anm.: in der Fassung
LGBl. Nr. 88/2008
Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2008,
Im RIS seit
09.02.2014
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020
Gesetzesnummer
20000070
Dokumentnummer
LST40001084
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1995/59/P39/LST40001084
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