Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Baugesetz § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Baugesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 59/1995

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

Stmk. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

Paragraph 36,

Vorübergehende Benutzung fremden Grundes

  1. Absatz einsBei der Herstellung, Erhaltung und beim Abbruch von baulichen Anlagen im Bereich der Grundgrenze hat der Eigen-tümer eines Grundstückes oder von baulichen Anlagen gegen Ersatz des Schadens zu dulden, daß sein Grundstück oder seine baulichen Anlagen vom Nachbargrundstück aus im unbedingt erforderlichen Ausmaß betreten und die notwendigen Gerüste aufgestellt werden, wenn sonst die Herstellungs-, Erhaltungs- und Abbrucharbeiten von baulichen Anlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand bewerkstelligt werden können.
  2. Absatz 2Wird die Inanspruchnahme verweigert, hat die Behörde über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Benützung des fremden Grundstückes zu entscheiden. Ein allfälliger Schadenersatz ist bei den Gerichten geltend zu machen.

Im RIS seit

31.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2014

Gesetzesnummer

20000070

Dokumentnummer

LST40017119

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