Landesrecht konsolidiert Steiermark

Navigation im Suchergebnis

Steiermärkisches Baugesetz § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Baugesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 59/1995

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

Stmk. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

römisch IV. Teil
Baudurchführung und Bauaufsicht

Paragraph 34,

Bauherr, Bauführer

  1. Absatz einsDer Bauherr hat zur Durchführung bewilligungspflichtiger Vorhaben und Vorhaben nach Paragraph 20, Ziffer eins, einen hiezu gesetzlich berechtigten Bauführer heranzuziehen.
  2. Absatz 2Der Bauführer hat den Zeitpunkt des Baubeginns der Behörde anzuzeigen und die Übernahme der Bauführung durch Unterfertigung der Pläne und Baubeschreibung zu bestätigen. Die Behörde hat dem Bauführer eine Bauplakette mit einem roten Ring auf weißem Untergrund auszustellen, aus der die Zahl und das Datum der Baubewilligung oder der Baufreistellungserklärung, der Verwendungszweck des Vorhabens, der Bauführer sowie der Beginn der Bauarbeiten hervorgeht. Die Bauplakette ist gut sichtbar für die Zeit der Bauführung auf der Baustelle anzubringen.
  3. Absatz 3Der Bauführer ist für die fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung der gesamten baulichen Anlage verantwortlich.
  4. Absatz 4Der Bauführer hat dafür zu sorgen, daß alle erforderlichen Berechnungen und statischen Nachweise spätestens vor der jeweiligen Bauausführung erstellt und zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufbewahrt werden.
  5. Absatz 5Tritt eine Änderung des Bauführers ein, so hat dies der Bauführer oder der Bauherr unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Bis zur Bestellung eines neuen Bauführers durch den Bauherrn ist die weitere Bauausführung einzustellen; allenfalls erforderliche Sicherungsvorkehrungen sind durch den bisherigen Bauführer zu treffen. Ein neuer Bauführer hat die Pläne und Baubeschreibung ebenfalls zu unterfertigen.

Im RIS seit

30.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2014

Gesetzesnummer

20000070

Dokumentnummer

LST40017116

Navigation im Suchergebnis