Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Baugesetz § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Baugesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 59/1995

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

Stmk. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

Paragraph 32

Abbruch von Gebäuden

  1. Absatz eins,Dem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung für den Abbruch von Gebäuden sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      der Nachweis des Eigentums in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen,
    2. Ziffer 2
      die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Inhabers des Baurechtes, wenn der Antragsteller nicht selbst Grundeigentümer oder Inhaber des Baurechtes ist,
    3. Ziffer 3
      ein Lageplan mit Darstellung der zum Abbruch vorgesehenen Gebäude oder Gebäudeteile,
    4. Ziffer 4
      die Bruttogeschoßflächenberechnung aller Geschosse und
    5. Ziffer 5
      eine Beschreibung der technischen Ausführung des Abbruches, der Sicherheitsmaßnahmen, der Maßnahmen für Lärm- und Staubschutz sowie Angaben über die Sortierung und den Verbleib des Bauschuttes und der abschließenden Vorkehrungen.
  2. Absatz 2,Die Behörde kann die Vorgangsweise beim Abbruch bestimmen. Insbesondere kann sie das Einschlagen der Kellerdecken, die Auffüllung der Kellerräume, die Abmauerung von Hauskanälen u. dgl. anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder der Hygiene notwendig ist.

Im RIS seit

30.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2014

Gesetzesnummer

20000070

Dokumentnummer

LST40017110

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