Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Baugesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Baugesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 59/1995

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

Stmk. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

Paragraph 24

Bauverhandlung

  1. Absatz eins,Die Behörde hat über jedes Ansuchen eine mündliche Bauverhandlung durchzuführen. Im Rahmen der Bauverhandlung hat ein Ortsaugenschein stattzufinden.
  2. Absatz 2,Eine Bauverhandlung kann jedoch entfallen, wenn
    1. Ziffer eins
      sich aus der Aktentlage ergibt, daß das Vorhaben unzulässig ist und die Gründe der Unzulässigkeit sich nicht durch Auflagen beheben lassen oder
    2. Ziffer 2
      das Ansuchen allein auf Grund der Pläne und Unterlagen beurteilt werden kann und alle Nachbarn dem Bauvorhaben auf dem Bauplan schriftlich zugestimmt haben oder Nachbarrechte nicht berührt werden.
  3. Absatz 3,Die bei der Verhandlung aufgelegten Projektsunterlagen sind mit einem Sichtvermerk (Vidierung) zu versehen.
  4. Absatz 4,Benötigt ein bewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß Paragraph 19, eine Genehmigung nach den gewerberechtlichen Vorschriften über Betriebsanlagen (Paragraphen 74, ff Gewerbeordnung 1994), so soll auf Antrag des Bauwerbers die Bauverhandlung gleichzeitig mit der Verhandlung nach der Gewerbeordnung durchgeführt werden.

Im RIS seit

26.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2014

Gesetzesnummer

20000070

Dokumentnummer

LST40017053

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