Landesrecht konsolidiert Steiermark

Navigation im Suchergebnis

Steiermärkisches Baugesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Baugesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 59/1995 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 29/2014

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.06.2014

Außerkrafttretensdatum

03.02.2020

Abkürzung

Stmk. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

römisch zwei. Abschnitt
Bewilligungsverfahren

Paragraph 22

Ansuchen

  1. Absatz eins,Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen.
  2. Absatz 2,Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen;
    2. Ziffer 2
      die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist;
    3. Ziffer 2 a
      die gegebenenfalls erforderliche Zustimmung bzw. Bewilligung der Straßenverwaltung nach den landes-straßenverwaltungsrechtlichen Bestimmungen;
    4. Ziffer 3
      der Nachweis, dass die zu bebauende Grundstücksfläche – sofern diese nicht in zwei Katastralgemeinden liegt – aus einem Grundstück im Sinn des Vermessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 480 aus 1980,, oder aus einer Teilfläche besteht. Der Nachweis kann entfallen
      • Strichaufzählung
        für bestehende Bauten,
      • Strichaufzählung
        für Bauten, die sich auf Grund ihrer Funktion üblicherweise über zwei Grundstücke erstrecken,
      • Strichaufzählung
        wenn rechtswirksame Bebauungspläne bestehen, denen ein Teilungsplan zugrunde liegt
      • Strichaufzählung
        sowie bei land- und forstwirtschaftlichen Bauten im Freiland;
    5. Ziffer 4
      ein Verzeichnis der Grundstücke, die bis zu 30,0 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, jeweils mit Namen und Anschriften der Eigentümer dieser Grundstücke;
    6. Ziffer 5
      Angaben über die Bauplatzeignung;
    7. Ziffer 6
      das Projekt in zweifacher Ausfertigung.
  3. Absatz 3,Wenn aus den im Absatz 2, angeführten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob das geplante Bauvorhaben den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht, sind auf Verlangen der Behörde weitere Nachweise, insbesondere über die Standsicherheit, die Tragfähigkeit des Bodens, die Einhaltung des Brand- und Schallschutzes u. dgl. sowie ein Höhenschichtlinienplan zu erbringen.
  4. Absatz 4,Die Behörde kann von der Beibringung einzelner in Absatz 2, angeführten Unterlagen absehen, wenn die Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens ausreichend sind.
  5. Absatz 5,Wird der Nachweis gemäß Absatz 2, Ziffer 3, dem Ansuchen nicht angeschlossen, so muß dieser spätestens vor Erteilung der Baubewilligung erbracht werden.
  6. Absatz 6,Der Bauwerber besitzt die Wahlmöglichkeit, ein Gesamtbauvorhaben, das aus baubewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Vorhaben besteht, als baubewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß Paragraph 19, Ziffer 8, bei der Baubehörde zur Erteilung der Baubewilligung einzureichen. Hinsichtlich der dem Bauansuchen betreffend ein anzeigepflichtiges Vorhaben anzuschließenden Unterlagen ist Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 sowie Ziffer 4, bezüglich des Grundstücksverzeichnisses anzuwenden. Weiters gilt Paragraph 33, Absatz 5 a, sinngemäß. Im Baubewilligungsverfahren betreffend ein anzeigepflichtiges Vorhaben gemäß Paragraph 20, Ziffer 3, 5 und 6 ist nur der Bauwerber Partei.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014,

Im RIS seit

01.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020

Gesetzesnummer

20000070

Dokumentnummer

LST40016392

Navigation im Suchergebnis