Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Baugesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Baugesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 59/1995 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 13/2011

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.05.2011

Außerkrafttretensdatum

27.08.2012

Abkürzung

Stmk. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

Paragraph 21,

Baubewilligungsfreie Vorhaben

  1. Absatz einsZu den bewilligungsfreien Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:
    1. Ziffer eins
      Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u.dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins und 2 berührt werden;
    2. Ziffer 2
      kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere
      1. Litera a
        für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes; wie insbesondere Kleinkompostieranlagen für Gebäude mit nicht mehr als sechs Wohnungen;
      2. Litera b
        Abstellflächen für höchstens fünf Kraftfahrräder oder höchstens zwei Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer) mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m2, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
      3. Litera c
        Skulpturen und Zierbrunnenanlagen bis zu einer Höhe von 3,0 m inklusive Sockel, kleineren sakralen Bauten sowie Gipfelkreuzen;
      4. Litera d
        Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m³ Rauminhalt, Saisonspeichern für solare Raumheizung und Brunnenanlagen;
      5. Litera e
        luftgetragenen Überdachungen bis zu insgesamt 100 m² Grundfläche;
      6. Litera f
        Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2, Klapotetzen, Maibäumen, Fahnen- und Teppichstangen, Jagdsitzen sowie Kinderspielgeräten;
      7. Litera g
        Gerätehütten im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;
      8. Litera h
        Gewächshäusern bis zu 3,0 m Firsthöhe und bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;
      9. Litera i
        Parabolanlagen sowie Hausantennenempfangsanlagen im Privatbereich; Mikrozellen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser von 100 m bis 1 km und Picozellen für Mobilfunkanlagen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser bis 100 m, samt Trag- und Befestigungseinrichtungen;
      10. Litera j
        Telefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel;
      11. Litera k
        Stützmauern bis zu einer Höhe von 50 cm über dem angrenzenden natürlichen Gelände;
      12. Litera l
        Loggiaverglasungen einschließlich der erforderlichen Rahmenkonstruktion;
    3. Ziffer 3
      kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten, jeweils im Bauland, soweit sie mit den in Ziffer 2, angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind;
    4. Ziffer 4
      Baustelleneinrichtungen, einschließlich der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterstände;
    5. Ziffer 5
      Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis zu einer Nennheizleistung von 8,0 kW, sofern Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2001,, vorliegen;
    6. Ziffer 5 a
      Gasanlagen, die keiner Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen Gasgesetz unterliegen, Feuerungsanlagen jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2001, und der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994,, vorliegen, sonstige Gasgeräte, die keine Feuerungsanlagen sind, jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994,, vorliegen;
    7. Ziffer 6
      Werbe- und Ankündigungsreinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens bis spätestens zwei Wochen danach.
  2. Absatz 2Bewilligungsfrei sind überdies:
    1. Ziffer eins
      der Umbau einer baulichen Anlage oder Wohnung, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt;
    2. Ziffer 2
      die bis zu drei Tagen dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen im Sinne des Paragraph 19, Ziffer ,
    3. Ziffer 3
      die Lagerung von Heizöl bis 300 l;
    4. Ziffer 4
      der Abbruch aller nicht unter Paragraph 19, Ziffer 7, fallenden baulichen Anlagen;
    5. Ziffer 5
      Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke (ausgenommen öffentliche Verkehrsflächen) bis zu einer Höhe von 1,5 m;
    6. Ziffer 6
      Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Kollektorfläche von insgesamt 100 m².
  3. Absatz 3Bewilligungsfreie Vorhaben sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ort und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten.
  4. Absatz 4Durch baubewilligungsfreie Vorhaben dürfen Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien, sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2002,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,

Im RIS seit

16.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2014

Gesetzesnummer

20000070

Dokumentnummer

LST40017000

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