(1)Absatz eins,Die Behörde hat über Anfrage Auskunft über die rechtlichen Grundlagen der Bebaubarkeit des Grundstückes (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Bebauungsrichtlinie, Bausperre u.dgl.) zu geben. Aus einer solchen Auskunft erwachsen keine Rechte oder Pflichten.