Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Baugesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Baugesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 59/1995 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 78/2003

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

01.04.2008

Abkürzung

Stmk. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

Paragraph 13

Abstände

  1. Absatz eins,Gebäude sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, muß ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4, ergibt (Gebäudeabstand).
  2. Absatz 2,Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muß von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand).
  3. Absatz 3,Steht ein Gebäude an der Grundgrenze, so hat der Nachbar, soferne durch einen Bebauungsplan oder durch Bebauungsrichtlinien nichts anderes bestimmt ist oder Gründe des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes nicht entgegenstehen, die Wahlmöglichkeit, entweder an die Grundgrenze anzubauen oder den erforderlichen Gebäudeabstand einzuhalten. Weist das Gebäude an der Grenze Öffnungen (Fenster, Türen und dgl.) auf, so ist der erforderliche Gebäudeabstand einzuhalten.
  4. Absatz 4,Als Geschosse in der jeweiligen Gebäudefront sind jene anzurechnen,
    • Strichaufzählung
      die voll ausgebaut oder zu Aufenthaltsräumen ausbaufähig sind und
    • Strichaufzählung
      deren Außenwandfläche zu mehr als 50 Prozent und im Mittel mindestens 1,5 m hoch über dem natürlichen Gelände liegt.
  5. Absatz 5,Nicht als Geschosse anzurechnen sind an der
    • Strichaufzählung
      Traufenseite: Dachgeschosse bzw. für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachböden, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt;
    • Strichaufzählung
      Giebelseite: das unterste Dachgeschoß bzw. der unterste für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachboden, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt.
  6. Absatz 6,Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen ohne die übliche Geschoßeinteilung oder mit Geschoßhöhen von über 3,0 m ist die Abstandsermittlung unter Zugrundelegung einer fiktiven Geschoßeinteilung mit einer Höhe von 3,0 m an jeder Gebäudeecke über dem natürlichen Gelände vorzunehmen. Restgeschoßhöhen von mehr als 1,5 m sind als Geschoß anzurechnen.
  7. Absatz 7,Für Gebäude auf demselben Bauplatz können auch geringere Gebäudeabstände zugelassen werden.
  8. Absatz 8,Die Behörde kann geringere Abstände von den Nachbargrundgrenzen und Nachbargebäuden zulassen
    • Strichaufzählung
      für Nebengebäude oder
    • Strichaufzählung
      wenn dies im Interesse des Ortsbildschutzes, der Altstadterhaltung, des Denkmalschutzes oder der Erhaltung einer baukulturell bemerkenswerten Bausubstanz (Ensemble) liegt.
  9. Absatz 9,Der Gebäudeabstand hat, sofern ein geringerer Abstand als nach Absatz eins, zulässig ist, mindestens 2,0 m zu betragen.
  10. Absatz 10,Mit Zustimmung des Nachbarn können unabhängig von der Bebauungsweise Nebengebäude an der Grundgrenze zugelassen werden.
  11. Absatz 11,Befindet sich auf dem angrenzenden Grundstück ein Nebengebäude, so ist bei der Ermittlung des Abstandes nur der Grenzabstand einzuhalten.
  12. Absatz 12,Läßt der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft erwarten oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben.
  13. Absatz 13,Die Absatz eins bis 12 gelten nicht für
    • Strichaufzählung
      Gebäude gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen;
    • Strichaufzählung
      Wirtschaftsobjekte, die der urkundlichen Ausübung eines Einforstungsrechtes nach dem Einforstungslandesgesetz dienen;
    • Strichaufzählung
      Almhütten und Almstallungen, die der bestimmungsgemäßen Nutzung nach dem Almschutzgesetz dienen;
    • Strichaufzählung
      Wirtschaftsobjekte der Stammsitzliegenschaften auf Privatgrundstücken innerhalb des Agrargemeinschaftsgebietes.
  14. Absatz 14,Bei bestehenden Gebäuden dürfen ungeachtet der Absatz eins bis 12 bauphysikalische Maßnahmen (z. B. Wärmedämmmaßnahmen) im unbedingt erforderlichen Ausmaß durchgeführt werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,

Im RIS seit

10.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2014

Gesetzesnummer

20000070

Dokumentnummer

LST40016952

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