(1)Absatz einsIn jenen Fällen, in denen der Fortbestand eines Baumes oder mehrerer Bäume durch menschliche Einwirkungen gefährdet wird und der schädigende Eingriff nicht bewilligt wurde, kann die Gemeinde gegenüber dem Grundeigentümer/den Grundeigentümern, dem Bestandnehmer oder sonst Verfügungsberechtigten oder einer Person, die den schädigenden Eingriff vornimmt oder veranlasst, ohne vorausgehendes Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides jene Anordnungen treffen, die zur Schadensvermeidung unerlässlich sind.